Verwaltungsgerichtshof
21.05.1992
92/09/0009
Ein Verschulden des Parteienvertreters trifft grundsätzlich die Partei. Die Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses erfolgte (im Beschwerdefall) rechtens an den noch unvertretenen Besch durch Hinterlegung. Wäre zu diesem Zeitpunkt bereits eine Vertretungsvollmacht erteilt gewesen, hätte die Zustellung an den Vertreter erfolgen müssen. Darin, daß die zwischenzeitig erteilte Vertretungsvollmacht diesen nicht zur Behebung des hinterlegten erstinstanzlichen Straferkenntnisses berechtigte, liegt - die Unkenntnis von der erfolgten Hinterlegung bei Erteilung der Vollmacht vorausgesetzt - weder ein Verschulden des Besch noch seines Vertreters vor.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
92/09/0010 E 21. Mai 1992