Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Geschäftszahl

92/09/0009

Rechtssatz

Ein Verschulden des Parteienvertreters trifft grundsätzlich die Partei. Die Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses erfolgte (im Beschwerdefall) rechtens an den noch unvertretenen Besch durch Hinterlegung. Wäre zu diesem Zeitpunkt bereits eine Vertretungsvollmacht erteilt gewesen, hätte die Zustellung an den Vertreter erfolgen müssen. Darin, daß die zwischenzeitig erteilte Vertretungsvollmacht diesen nicht zur Behebung des hinterlegten erstinstanzlichen Straferkenntnisses berechtigte, liegt - die Unkenntnis von der erfolgten Hinterlegung bei Erteilung der Vollmacht vorausgesetzt - weder ein Verschulden des Besch noch seines Vertreters vor.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

92/09/0010 E 21. Mai 1992