Verwaltungsgerichtshof
21.05.1992
92/09/0009
Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E VS 25.3.1976, 265/75, VwSlg 9024 A/1976) soll durch das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verhindert werden, daß einer Partei, die gegen ein unverschuldet und unvorhergesehen eintretendes Ereignis persönlich nichts unternehmen konnte, wegen der prozessualen Folgen dieses Ereignisses (Fristversäumnis) die Prüfung ihres materiellen Anspruches verweigert wird, dieser Anspruch mithin untergeht, mag er auch berechtigt sein.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
92/09/0010 E 21. Mai 1992