Verwaltungsgerichtshof
25.01.1994
92/08/0264
Verpflichtet sich eine Konzertvereinigung gegenüber einem Veranstalter von Festspielen auf Grund von als Dienstbeschaffungsverträgen zu behandelnden "Werkverträgen", aus der Reihe ihrer Mitglieder, die zu ihr in einem Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG stehen, Chorsänger zu stellen, die mit ihrer Zustimmung die der Konzertvereinigung geschuldeten Arbeitsleistungen bei Fortbestand der grundsätzlichen Rechte und Pflichten zur Konzertvereinigung in den maßgebenden Zeiträumen gegenüber dem Veranstalter zu erbringen haben, so hat dies, auch unter Bedachtnahme auf das am 1.7.1988 in Kraft getretene AÜG, zur Folge, daß die Konzertvereinigung als "Verleiher" (Überlasser) und nicht der Veranstalter als "Entlehner" (Beschäftigter) Dienstgeber iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG bleibt bzw wird (Hinweis E 23.5.1985, 84/08/0070, 85/08/0011, VwSlg 11778 A/1985). Besteht hingegen kein Beschäftigungsverhältnis zwischen der Konzertvereinigung und den Chorsängern iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und erbringt der nach vereinsrechtlichen Regeln aus den Mitgliedern der Konzertvereinigung gegründete Chor als "Eigengruppe" Arbeitsleistungen gegenüber dem Veranstalter, unabhängig davon, ob die Chormitglieder nach den vereinsrechtlichen Regeln hiezu eine Verpflichtung trifft, entstehen in der Folge auch zwischen den Chorsängern und dem Veranstalter Gruppenarbeitsverhältnisse iSd Paragraph 863, ABGB und damit unmittelbar zwischen ihnen ohne Dazwischenschaltung einer "Mittelsperson" iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG Beschäftigungsverhältnisse iSd Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 35, Absatz eins, ASVG. (Im Beschwerdefall kommt ein Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit durch Weisungen betreffend das arbeitsbezogene Verhalten hinzu, wie weitgehende Anwesenheitsverpflichtung, Pausenregelung; Hinweis E 25.10.1974, 2001/73, E 6.3.1986, 85/08/0072).