Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1994

Geschäftszahl

92/08/0264

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/22 89/08/0016 1

VwSlg 13203 A/1991

Stammrechtssatz

Die Dienstgebereigenschaft im Sinne des Paragraph 35, ASVG ist in Abhängigkeit von der Beantwortung der Frage zu beurteilen, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften berechtigt und verpflichtet wird, wen also demnach das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft.