Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1993

Geschäftszahl

92/08/0259

Rechtssatz

Der Anwendung des Paragraph 51, VwGG steht nicht entgegen, daß die Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen nicht fristgerechter Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel erst nach Durchführung des Vorverfahrens erfolgte (Hinweis B 13.10.1983, 83/08/0077, B 20.5.1985, 84/10/0159).