Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1993

Geschäftszahl

92/08/0259

Rechtssatz

Unter den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, VwGG kommt eine Mitbeteiligtenstellung nur der Gemeinde selbst, nicht aber daneben auch dem Bürgermeister als Behörde erster Instanz zu (Hinweis E 11.9.1986, 85/06/0108).