Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1993

Geschäftszahl

92/08/0259

Rechtssatz

Der Bereich der nach Paragraph 21, Absatz eins, VwGG in Betracht kommenden "rechtlichen Interessen - und nicht bloß wirtschaftlichen Interessen (Hinweis E 28.4.1966, 652/65, VwSlg 6912 A/1966, E 20.11.1977, 826/77, VwSlg 9441 A/1977) - muß, da der Gesetzgeber keine ausdrückliche nähere Regelung trifft, unter Bedachtnahme auf die Kontrollaufgabe des Verwaltungsgerichtshofes abgegrenzt werden. Demnach sind nur

solche rechtlich geschützten Interessen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen, die nach den jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften bei Erfüllung dieser Aufgabe rechtlich bedeutsam sein können (Hinweis E 30.11.1977, 826/77, VwSlg 9441 A/1977), die vom angefochtenen Bescheid rechtswirksam erfaßt werden (Hinweis E 28.11.1978, 1051/77).