Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1993

Geschäftszahl

92/08/0259

Rechtssatz

Der Mangel der Parteistellung im vorangegangenen Verwaltungsverfahren schließt nicht eine solche als mitbeteiligte Partei iSd Paragraph 21, Absatz eins, VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus; maßgebend ist auch in einem solchen Fall, ob der Betreffende durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes (also die Aufhebung desselben) in seinen rechtlichen Interessen berührt wird (Hinweis E VS 23.2.1950, VwSlg 1265 A/1950).