Verwaltungsgerichtshof
21.09.1993
92/08/0259
Da die Parteistellung als Mitbeteiligter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach Paragraph 21, Absatz eins, VwGG davon abhängt, daß der Betreffende durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in seinen rechtlichen Interessen berührt wird, kann nur derjenige mitbeteiligte Partei sein, dessen rechtlich geschützte Interessenlage im Widerspruch zu den rechtlichen Interessen des Bf steht. Mitbeteiligte Parteien sind daher nur diejenigen Personen, die bei Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes durch den Verwaltungsgerichtshof in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt oder verkürzt werden (Hinweis E 27.2.1990, 89/08/0099, E 27.3.1990, 89/08/0204).