Verwaltungsgerichtshof
21.09.1993
92/08/0259
Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren muß nicht notwendigerweise zur Konsequenz haben, daß der Betreffende durch den Erfolg der Anfechtung eines Verwaltungsaktes durch eine andere Partei in seinen rechtlichen Interessen berührt wird (Hinweis B 25.5.1981, 3645/80, E 28.9.1992, 91/10/0205).