Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1993

Geschäftszahl

92/08/0259

Rechtssatz

Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren muß nicht notwendigerweise zur Konsequenz haben, daß der Betreffende durch den Erfolg der Anfechtung eines Verwaltungsaktes durch eine andere Partei in seinen rechtlichen Interessen berührt wird (Hinweis B 25.5.1981, 3645/80, E 28.9.1992, 91/10/0205).