Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1993

Geschäftszahl

92/08/0258

Rechtssatz

Die in Punkt 1 des Abschnittes römisch acht des Kollektivvertrages für die Arbeiter im eisenverarbeitenden und metallverarbeitenden Gewerbe vorgesehene Ermächtigung zur "Abgrenzung des ständigen Betriebes (Betriebsstätte, Werkgelände, Lager usw)" hat im Hinblick auf die mögliche Schwierigkeit der Feststellung des "ständigen Betriebes" den Zweck, bei räumlich ausgedehnteren Betrieben bzw Betrieben mit verschiedenen (auch dislozierten) ständigen Betriebsteilen festzulegen, welche dieser ständigen Betriebsteile oder Betriebe für den einzelnen Arbeitnehmer als "ständiger Betrieb" gelten. Eine Ermächtigung, dadurch auch Arbeiten an vorübergehenden Arbeitsstätten innerhalb eines näher umschriebenen örtlichen Bereiches zu solchen innerhalb des "ständigen Betriebes" zu erklären, ist damit aber nicht erteilt.