Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1993

Geschäftszahl

92/08/0258

Rechtssatz

Aus Punkt 1 des Abschnittes römisch acht des Kollektivvertrages für die Arbeiter im eisenverarbeitenden und metallverarbeitenden Gewerbe ergibt sich eindeutig, daß der Ort, an dem (üblicherweise) Montagearbeiten verrichtet werden, vom ständigen Betrieb (Betriebsstätte, Werkgelände, Lager usw) zu unterscheiden ist, mit anderen Worten, daß vorübergehend - wenn auch für längere Zeit - eingerichtete Arbeitsstellen nicht dadurch zum Teil des ständigen Betriebes erklärt werden können, daß dieser auf ein ganzes Gemeindegebiet bezogen wird. Eine Gleichsetzung des ständigen Betriebes mit dem Gemeindegebiet bzw Stadtgebiet, in dem sich der ständige Betrieb befindet, ist somit ausgeschlossen.