Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.1993

Geschäftszahl

92/08/0256

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/22 89/08/0289 8

Stammrechtssatz

Die Frage, ob der Beschäftigte zum Betriebsinhaber in einem Verhältnis gem Paragraph 4, Absatz 2, ASVG steht, ist von jener zu trennen, auf wessen Rechnung der Betrieb geführt wird; letztere Frage ist für erstere nur zur Umschreibung der Person des Dienstgebers iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG von Bedeutung.