Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.1993

Geschäftszahl

92/08/0254

Rechtssatz

Der Entgeltsregelung des Paragraph 49, ASVG ist zu entnehmen, daß grundsätzlich alle dem Paragraph 49, Absatz eins, ASVG entsprechenden Geldbezüge und Sachbezüge ohne Bedachtnahme auf die Art der Verwendung durch den Dienstnehmer (hier: Kosten für Fortbildung und Weiterbildung) zum Entgelt zählen, es sei denn, daß sie unter einen der taxativ aufgezählten Ausnahmetatbestände des Paragraph 49, Absatz 3, ASVG fallen, für die aber ihre ausdrückliche Widmung seitens des Dienstgebers zu den dort angeführten Zwecken wesentlich ist (Hinweis E 17.12.1991, 90/08/0225 und E 20.10.1992, 90/08/0185).