Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1993

Geschäftszahl

92/08/0248

Rechtssatz

Legt der Bf im einzelnen die eklatanten Widersprüche zwischen den Aussagen eines Zeugen - wenn auch systematisch unrichtig in dem mit "Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides" überschriebenen Beschwerdeteil - dar, ist dieser seiner nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bestehenden prozessualen Pflicht, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auszuführen, was er bei Gewährung des Parteiengehörs vorgebracht hätte, nachgekommen (Hinweis E 16.4.1991, 89/08/0234).