Verwaltungsgerichtshof
21.09.1993
92/08/0243
Die ordnungsgemäße Meldung des Auslandsaufenthaltes zwecks Absolvierung von Studien, die fehlenden Hinweise auf den Ruhenstatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG in der "Kunden-Meldekarte" und in der Mitteilung über den Leistungsanspruch, sowie die ausdrückliche Aufforderung durch das Arbeitsamt zur neuerlichen Antragstellung auf Arbeitslosengeld stellen keine solchen besonderen Umstände dar, die ein Erkennenmüssen des fehlenden Anspruchs auf Arbeitslosengeld iSd Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG auszuschließen geeignet wären.