Verwaltungsgerichtshof
21.09.1993
92/08/0243
GRS wie 86/08/0046 E 19. Mai 1988 RS 3
Der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht.