Verwaltungsgerichtshof
25.01.1994
92/08/0226
Eine Vertretungsregelung für alle Mitwirkenden in einem Operettenbetrieb des Inhaltes, daß sämtliche Rollen (für alle Mitwirkungsarten) doppelt besetzt werden, wobei darüber, ob die "Erstbesetzung" oder "Zweitbesetzung" an der Aufführung mitwirkt, der Mitwirkende selbst entscheidungsbefugt ist, beinhaltet keine generelle Vertretungsbefugnis, und zwar unabhängig davon, ob die Heranziehung der "Zweitbesetzung" vom Beschäftigten selbst (mit Verständigung des Produzenten oder Dirigenten) oder vom Dienstgeber erfolgt. Auch eine mehrfach sanktionierte Verpflichtung des Beschäftigten zur Stelligmachung eines "geeigneten" Vertreters für einzelne oder alle Aufführungen nach den durchgeführten Proben spricht eher für ein eingeschränktes Verständnis der Vertretungsregelung.