Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1993

Geschäftszahl

92/08/0223

Rechtssatz

Wenn auch die Charakterisierung einer Tätigkeit als solche eines Hilfsarbeiters im allgemeinen ein ihr zugrunde liegendes Beschäftigungsverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG indiziert, müssen doch auch manuelle Arbeiten trotz Bindung an einen Arbeitsort nicht notwendig in persönlicher Abhängigkeit verrichtet werden. Ob dies der Fall ist, hängt vielmehr von der konkreten Gestaltung der Beschäftigung ab; insbesondere folgt aus der bloßen Verrichtung manueller Arbeiten noch nicht, daß dem Empfänger dieser Arbeitsleistungen eine für die persönliche Abhängigkeit entscheidende Weisungsbefugnis in bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten, wenn auch allenfalls nur in der Form der "stillen Autorität", zukommt (Hinweis E 10.12.1987, 87/08/0104, E 17.9.1991, 90/08/0152; hier: fallweise "Pfuscharbeiten" eines Vertreters für Firma und Firmeninhaber).