Verwaltungsgerichtshof
30.03.1993
92/08/0216
Auch aus der rechtspolitischen Zielsetzung von Paragraph 8 und Paragraph 9, AlVG kann kein Anhaltspunkt dafür gewonnen werden, aus welchem es sinnvoll erschiene, einen Langzeitarbeitslosen zu einem (keinen höherqualifizierenden Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelnden) "Arbeitstraining" (hier systematische Arbeitsübungen zu Verbessung der Arbeitshaltung und zur Steigerung der Arbeitsbelastbarkeit) zu VERPFLICHTEN, da sowohl im Falle der mangelnden Arbeitswilligkeit (in diesem Falle im Rahmen der Sperrfrist des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) kein Arbeitslosengeld (bzw keine Notstandshilfe) gebührt. Es entspricht auch nicht den Intentionen des Gesetzgebers, über die im Gesetz vorgesehenen Sanktionen hinaus, einen wenig Arbeitswilligen allenfalls mittels wiederholter Zuweisung zum Arbeitstraining (statt entsprechender Vermittlungsversuche oder qualifizierender Umschulungen bzw Nachschulungen) zu (künftig) konstruktiverer Mitwirkung bei der Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes zu veranlassen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
92/08/0267
93/08/0005