Verwaltungsgerichtshof
30.03.1993
92/08/0216
Soweit einem Arbeitslosen durch langdauernde Arbeitslosigkeit die PSYCHISCHE FÄHIGKEIT abhanden gekommen ist, sich auf die Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes einzustellen bzw in einen Betrieb einzugliedern, sind allenfalls Zweifel an der Arbeitsfähigkeit im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AlVG angebracht. Ist der Arbeitslose hingegen psychisch (und physisch) in der Lage, sich auf die Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes (wenn auch möglicherweise nur hinsichtlich sehr einfacher Arbeiten) einzustellen, und sich dementsprechend in einen Betrieb einzugliedern, unterläßt er aber die im Vermittlungsfall erforderliche und gesetzlich gebotene Mitwirkung, so fehlt es ihm an der Arbeitswilligkeit iSd Paragraph 9, Absatz eins, AlVG (mit den in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehenen Konsequenzen).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
92/08/0267
93/08/0005