Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1995

Geschäftszahl

92/08/0213

Rechtssatz

Obwohl zur Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit das Gesamtbild der konkreten Beschäftigung zugrunde zu legen ist, sind doch bei dieser Beurteilung im allgemeinen innerhalb des Inhaltes der Beschäftigung wesentliche und unwesentliche oder doch weniger wichtige Teilinhalte zu unterscheiden. Bezogen auf die Tätigkeit als Zeitungskolporteur bedeutet dies, daß dann, wenn dieser die Gestaltung der eigentlichen Verkaufstätigkeiten in zeitlicher, örtlicher und vor allem inhaltlicher Hinsicht selbst bestimmen kann, also die unterscheidungskräftigen

Merkmale persönlicher Abhängigkeit nicht überwiegen, die zum Teil vom Hauptinhalt der vereinbarten Tätigkeiten geforderten örtlichen und zeitlichen Bindungen des Kolporteurs durch die übernommenen Verpflichtungen zum Abholen und zur Zurückgabe der Zeitungen keine Bewertung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kolporteur und der Vertriebsgesellschaft als Beschäftigungsverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG rechtfertigen.