Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1995

Geschäftszahl

92/08/0213

Rechtssatz

Ist dem Subordinations-Franchise-Nehmer durch Einzelanweisungen hinsichtlich der Ausführung und Gestaltung seiner Tätigkeit seitens des Franchise-Gebers jeder (unternehmerische) Spielraum, jede eigene unternehmerische-kaufmännische Entscheidungsfreiheit genommen, sodaß ihm keine respektable Restautonomie mehr verbleibt, ist er durch Eingriffe des Franchise-Gebers mit Einzelanweisungen in seine Finanzierungsentscheidungen und Investitionsentscheidungen Angestellter in seinem eigenen Geschäftsvertrieb. Selbst wenn daher das jeweilige Rechtsverhältnis des Zeitungskolporteurs mit der Vertriebsgesellschaft Parallelen mit einem Waren-Subordinations-Franchising eines Einzelunternehmers ohne Berechtigung, Gehilfen beizuziehen, haben sollte, hindert dies bei Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit nicht die Qualifizierung dieses Rechtsverhältnisses als einheitliches Beschäftigungsverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (Hinweis E 28.4.1988, 87/08/0032; E 15.12.1992, 91/08/0077) und als einheitliches Arbeitsverhältnis iSd Paragraph 1151, ABGB.