Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1995

Geschäftszahl

92/08/0213

Rechtssatz

Die Berechtigung eines Zeitungskolporteurs, auch während der "Mindestverkaufszeiten" andere Produkte als die von der Vertriebsgesellschaft vertriebenen, mit Ausnahme der unmittelbaren Konkurrenzprodukte, zu verkaufen, stellt für sich allein (losgelöst von anderen Momenten) ein die persönliche Unabhängigkeit indizierendes Moment dar (Hinweis E 10.11.1988, 85/08/0171, E 5.10.1989, 87/08/0100). Bei einer Gewichtigkeit anderer, für die persönliche Abhängigkeit des Zeitungskolporteurs während der und durch die Beschäftigung für die Vertriebsgesellschaft sprechenden Umstände ist es nicht als ein bei einer gebotenen Abwägung ausschlaggebendes zu werten, da diese Berechtigung in unterschiedlichen Formen zB in Vertreterverhältnissen nicht unüblich ist und weder die Verpflichtung des Zeitungskolporteurs zum "aktiven Verkauf" noch die (ebenfalls sanktionierten) Verpflichtungen zum Verkauf einer Mindestzahl von Zeitungen und Zeitschriften ändert. Sie läßt dadurch die Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit in zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Hinsicht durch die Beschäftigung für die Vertriebsgesellschaft im Kern unberührt.