Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1995

Geschäftszahl

92/08/0213

Rechtssatz

Darauf, ob eine Vertragsklausel, in der das Wirtschaftsrisiko auf den Zeitungskolporteur überwälzt wird, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Unvereinbarkeit der Vereinbarung einer Mindestarbeitsleistung mit dem Wesen des Arbeitsvertrages als eine solche Vereinbarung zu werten und deshalb wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, kommt es - jedenfalls bei bloßer Teilnichtigkeit - für die arbeitsrechtliche Einstufung nicht an (Hinweis E 30.4.1991, 90/08/0134). Hat die Sittenwidrigkeit einer solchen Überwälzung des Wirtschaftsrisikos zufolge untrennbaren Zusammenhanges mit anderen Vertragsbestimmungen die Gesamtnichtigkeit des jeweiligen Vertrages zur Folge, ändert dies sozialversicherungsrechtlich an der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses auch nichts, da es bei gebotener Mitberücksichtigung der Verträge auf die darin zum Ausdruck kommende willentliche Gestaltung der Parteien ankommt, und daher eine Nichtigkeit des Vertrages wegen Verstoßes gegen gesetzliche Regelungen oder andere vorrangige Rechtsgrundlagen, die einer solchen Gestaltung die Rechtswirksamkeit versagen, sozialversicherungsrechtlich ohne Bedeutung ist, wenn die Beschäftigung entsprechend dieser willentlichen Gestaltung abläuft.