Verwaltungsgerichtshof
31.01.1995
92/08/0213
Wird einem Zeitungskolporteur die Art und Weise der Durchführung der von ihm übernommenen Tätigkeit (also das eigentliche "Wie" seiner "unternehmerischen" Tätigkeit) nicht nur allgemein, sondern so detailliert vorgeschrieben, daß sich die (verpflichtend übernommenen) Verkaufstätigkeiten auf die von der Vertriebsgesellschaft festgelegten Produkte beschränkt, hinsichtlich derer ihm keine freie Preisgestaltung zusteht, deren Vertrieb keines eigenen Mitteleinsatzes und keiner Beratung oder Information bedarf und die auch sonst keiner Veränderung zugänglich ist, kommt ihm bei einer Festlegung von "Mindestverkaufszeiten" und eines Standortes bzw Gebietes sowie der grundsätzlich persönlichen Arbeitspflicht und der Bestimmungen über das Abholen und die Rückgabe der Zeitungen und Zeitschriften, praktisch kein noch irgendwie relevanter Spiel(Frei)raum für eine eigene "unternehmerische" Gestaltung der Verkaufstätigkeiten zu. Daran ändert nichts, daß die die inhaltliche Gestaltung der Verkaufstätigkeiten praktisch ausschaltenden Vorschriften sowohl im Interesse der Vertriebsgesellschaft als auch des (zum Teil auch gegen Provision arbeitenden) Zeitungskolporteurs auf möglichst gute Arbeitserfolge (Umsätze) abzielen, also werbestrategischen und letztlich umsatzstrategischen Überlegungen entspringen und dem Zeitungskolporteur durch die Verpflichtung zu einem "beim Verkauf der Mehrzahl der Zeitungen und Zeitschriften" einzuhaltenden, von der Vertriebsgesellschaft aufgrund von Verkaufsdaten auf dem gegenständlichen Verkaufsplatz bzw in dem gegenständlichen Gebiet (unter eingeschränkter Mitwirkung des Kolporteurs variabel) festgelegten "Mindestverkauf", insoweit das Risiko des Verkaufsausfalles aufgebürdet wird, sondern bekräftigt die einen eigenen unternehmerischen Spielraum ausschaltenden Verpflichtungen noch als weitere Sanktion.