Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1995

Geschäftszahl

92/08/0213

Rechtssatz

Für die zivilrechtliche Abgrenzung zwischen Werkvertrag und freiem Dienstvertrag einerseits und abhängigem Dienstvertrag andererseits wird grundsätzlich die (wenn auch nicht immer in voller Schärfe vorzunehmende) Unterscheidung zwischen sachlichen (die Arbeitsziele bzw Arbeitsergebnisse oder das dabei einzuhaltende Verfahren betreffenden) und persönlichen (das eigentlich arbeitsbezogene Verhalten, die Art und Weise der zu verrichtenden Tätigkeiten unmittelbar betreffenden) Weisungen und sich darauf beziehenden Kontrollbefugnissen bzw, wenn das Verhalten schon in dem der Beschäftigung zugrundeliegenden Vertrag vorausbestimmt oder unter Heranziehung anderer Regeln bestimmbar ist, zumindest zwischen im genannten Sinn sachlichen oder personbezogenen Kontrollrechten als bedeutsam erachtet (Hinweis E 20.5.1980, 2397/79, VwSlg 10140 A/1980). Auf diese Unterscheidung wird auch bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer Beschäftigung Bedacht genommen (Hinweis E 17.9.1991, 90/08/0152; E 15.12.1992, 91/08/0077; E 31.5.1994, 93/08/0213).