Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1995

Geschäftszahl

92/08/0213

Rechtssatz

Persönliche Abhängigkeit eines Zeitungskolporteurs ist nicht schon deshalb in und durch seine Beschäftigung zu bejahen, weil er den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften an einem bestimmten Standort bzw in einem bestimmten Gebiet und jeweils in einer bestimmten Mindestzeit vorzunehmen hat. Vielmehr ist überdies zu untersuchen, ob zu diesen zeitlichen und örtlichen Beschränkungen seiner Bestimmungsfreiheit (Gestaltungsfreiheit) in bezug auf den Hauptinhalt der von ihm übernommenen Verpflichtungen auch solche in bezug auf deren inhaltliche Gestaltung hinzukommen, die - unter Mitberücksichtigung aller übrigen beschränkenden Umstände (nicht nur in bezug auf den Hauptinhalt der Beschäftigung) - bei der gebotenen Gewichtung der tatsächlichen Merkmale eine persönliche Abhängigkeit des Kolporteurs bewirken.