Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1993

Geschäftszahl

92/08/0206

Rechtssatz

Obwohl eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nach dem Zivilrecht, das insofern zufolge der nach Paragraph 357, Absatz eins, ASVG im Verfahren über die Versicherungspflicht anwendbaren Bestimmung des Paragraph 9, AVG mangels einer Sonderregelung im ASVG auch für diesen Rechtsbereich gilt, keine Rechtspersönlichkeit zukommt und sie daher nicht als Zuordnungssubjekt der Rechte und Pflichten des sozialversicherungsrechtlichen Dienstgebers qualifiziert werden kann (Hinweis E VS 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986), ist dennoch wegen der im Bescheidspruch als Teilaspekt der Versicherungspflicht implizierten Feststellung ihrer Dienstgebereigenschaft (Hinweis E 22.6.1993, 92/08/0256) mit rechtlichen Konsequenzen unter anderem im Beitragsrecht (Paragraph 58, Absatz 2, ASVG) ihre Rechtsverletzungsmöglichkeit und daher Beschwerdeberechtigung iSd Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu bejahen. Zufolge der normativen Wirkung eines (rechtskräftigen) bescheidmäßigen Abspruchs ist nämlich auch ein nicht rechtsfähiges Gebilde, dem in einem solchen Bescheid ungeachtet seiner mangelnden Rechtsfähigkeit Rechte und Pflichten zugeordnet werden, insoweit gleich einer sonstigen Verfahrenspartei zur Geltendmachung seiner (ihm zugeordneten) Rechte berechtigt.