Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1993

Geschäftszahl

92/08/0203

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0100 6

Stammrechtssatz

Bei der Vertreterhaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG kommt es für die Frage des Verschuldens nicht auf den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit an, sondern auf die bei Fälligkeit der Beitragsschuld gegebene Liquiditätslage und die vom Vertreter daraus gezogenen Konsequenzen.