Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.1993

Geschäftszahl

92/08/0189

Rechtssatz

Umfassende Leitungsbefugnisse und Vertretungsbefugnisse eines Geschäftsführers einer GmbH vermögen bei bestehender Bindung an (die für die persönliche Abhängigkeit maßgebenden Belange betreffenden) Weisungen der Gesellschafter in der gesellschaftsrechtlich vorgesehenen Form (bei Bestehen einer Treuhand: an jene der Treugeber) seine Dienstnehmereigenschaft nicht auszuschließen, mag auch die Ausübung des Weisungsrechts gegenüber jener durch eine physische Person als Dienstgeber praktisch erschwert sein (Hinweis E 25.2.1988, 87/08/0109).