Verwaltungsgerichtshof
30.03.1993
92/08/0189
Umfassende Leitungsbefugnisse und Vertretungsbefugnisse eines Geschäftsführers einer GmbH vermögen bei bestehender Bindung an (die für die persönliche Abhängigkeit maßgebenden Belange betreffenden) Weisungen der Gesellschafter in der gesellschaftsrechtlich vorgesehenen Form (bei Bestehen einer Treuhand: an jene der Treugeber) seine Dienstnehmereigenschaft nicht auszuschließen, mag auch die Ausübung des Weisungsrechts gegenüber jener durch eine physische Person als Dienstgeber praktisch erschwert sein (Hinweis E 25.2.1988, 87/08/0109).