Verwaltungsgerichtshof
30.03.1993
92/08/0189
Wenn ein Geschäftsführer einer GmbH aufgrund eines Treuhandvertrages über die Mehrheit oder sogar die Gesamtheit der Gesellschaftsanteile verfügt und dieses Treuhandverhältnis im Verfahren auch offenlegt (wozu die Vorlage im Verfahren genügt und es nicht der "Firmenbuchpublizität" bedarf), dann ist zur Beurteilung seiner Gesellschafterstellung und damit im Zusammenhang seines die Dienstnehmereigenschaft (nicht) ausschließenden beherrschenden Einflusses aufgrund dieser Stellung im obgenannten Sinn durch die formale gesellschaftsrechtliche Gestaltung auf die wahren rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Treugeber und dem Treuhänder durchzugreifen (Hinweis E 30.6.1983, 82/08/0083, 0084, E 13.10.1988, 87/08/0258), sofern nicht - aus der Sicht des Sozialversicherungsrechtes - insofern ein Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des Privatrechtes vorliegt. Keinen solchen Mißbrauch stellen zB günstige steuerliche Auswirkungen dar.