Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.1993

Geschäftszahl

92/08/0189

Rechtssatz

Obwohl bei einer GmbH, die als juristische Person ihre Funktionen nicht selbst, sondern nur durch ihre Organe wahrnehmen kann, der Geschäftsführer der Gesellschaft als ein solches Organ grundsätzlich ihre Dienstgeberfunktion auszuüben hat (Paragraph 18, GmbHG), kann er nach ständiger Rechtsprechung - unabhängig davon, ob er gleichzeitig auch Gesellschafter ist und es sich daher bei ihm um einen Gesellschafter-Geschäftsführer oder einen Fremd-Geschäftsführer handelt - Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sein (Hinweis E 20.5.1980, 2397/79, VwSlg 10140 A/1980, E VS 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986, E 7.7.1992, 88/08/0127).