Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1993

Geschäftszahl

92/08/0186

Rechtssatz

Soweit die durch den Zweck und die Eigenart der erbrachten Dienstleistung bedingte Bindung des Beschäftigten an Vorgaben in bezug auf die Arbeitszeit, den Arbeitsort und das arbeitsbezogene Verhalten (Hinweis E 17.9.1991, 90/08/0208) nicht unterscheidungskräftig ist, sind auch andere - sonst nicht ausschlaggebende - Umstände in die Beurteilung einzubeziehen (Hinweis E 19.3.1984, 81/08/0061, VwSlg 11361 aus 1984, und E 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12325A/1986), wie zB die Vereinbarung eines (zeitunabhängigen) Pauschalentgelts, die grundsätzliche (oder auch wahlweise) Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges ohne zusätzliche Abgeltung der damit verbundenen Kosten (Hinweis E 20.10.1988, 87/08/0118, und E 25.9.1990, 89/08/0119), aber auch ein (allfälliger) gerade nicht auf den Abschluß eines abhängigen Arbeitsverhältnisses abzielender Parteiwille als Deutungsschema der für sich nicht unterscheidungkräftigen (einer in persönlicher Ungebundeheit erbrachten Dienstleistung daher nicht widersprechenden) Beschäftigungsmerkmale (Hinweis E 2.7.1991, 89/08/0310, E 27.4.1993, 93/08/0224; hier Vorgabe des zur Abholung von Hostessen vorgesehenen Zeitpunktes).