Verwaltungsgerichtshof
21.09.1993
92/08/0186
Die Bindung eines Werbefahrers an eine vorgegebene Route deutet nicht notwendigerweise auf das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit hin, weil eine zielgerichtete Organisation flächendeckender Verteilung von Prospektmaterial in einer bestimmten Region und in einem bestimmten Zeitraum auf andere Weise (also insbesondere bei freier Routenwahl des jeweiligen Werbefahrers) wohl kaum denkbar ist (Hinweis E 17.9.1991, 90/08/0152).