Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1993

Geschäftszahl

92/08/0186

Rechtssatz

Erfüllt eine in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zum Vermieter von Räumlichkeiten (hier: Labor einer Weinbauschule) stehende Beschäftigte aufgrund der zwischen dem Mieter und dem Vermieter dieser Räumlichkeiten einerseits bzw mit ihr andererseits getroffenen Vereinbarungen durch die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber dem Mieter ihre Arbeitspflicht im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses zum Vermieter, liegt ein Leiharbeitsverhältnis vor, hinsichtlich dessen - weiterhin - der "Verleiher" (und nicht der "Entleiher") Dienstgeber der zur Verfügung gestellten Arbeitnehmerin bleibt (Hinweis E 27.6.1989, 84/08/0161, E 19.6.1990, 88/08/0097 und E 17.9.1991, 90/08/0208), und zwar selbst dann, wenn das Entgelt (oder ein zusätzliches Entgelt) vom Mieter direkt an die Arbeitnehmerin geleistet wird.