Verwaltungsgerichtshof
22.09.1992
92/08/0184
Personen, die um die Wiedergabe umfassender Informationen über die für die Fristberechnung maßgeblichen Umstände an ihren Rechtsvertreter nicht bemüht sind, kann im Hinblick auf die prozessuale Bedeutung der gesetzlich festgelegten Frist zur Einbringung von Beschwerden nicht ein nur minderer Grad des Versehens zugebilligt werden (Hinweis B 27.5.1986, 86/04/0071).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
92/08/0185