Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1992

Geschäftszahl

92/08/0184

Rechtssatz

Personen, die um die Wiedergabe umfassender Informationen über die für die Fristberechnung maßgeblichen Umstände an ihren Rechtsvertreter nicht bemüht sind, kann im Hinblick auf die prozessuale Bedeutung der gesetzlich festgelegten Frist zur Einbringung von Beschwerden nicht ein nur minderer Grad des Versehens zugebilligt werden (Hinweis B 27.5.1986, 86/04/0071).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/08/0185