Verwaltungsgerichtshof
30.03.1993
92/08/0183
Hinsichtlich Wissenserklärungen gilt bei nicht Vollsinnigen nicht die Vermutung des Vorhandenseins der gewöhnlich vorauszusetzenden Fähigkeiten iSd Paragraph 1297, ABGB, sodaß jeweils im Einzelfall geprüft werden muß, ob der Betroffene auch unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten intellektuellen Leistungsfähigkeit in der Lage war, den richtigen Sachverhalt zu erkennen UND - entsprechend dieser Kenntnis - die Frage nach dem eigenen Einkommen im Antragsformular auf Notstandshilfe wahrheitsgemäß zu beantworten. Bejahendenfalls ist ihm die unwahre Angabe - ungeachtet seiner Handlungsunfähigkeit - zuzurechnen und der dadurch herbeigeführte Überbezug von ihm zurückzufordern. Fehlt dem Betroffenen hingegen die erforderliche Einsicht (bzw kann er sich AUFGRUND SEINES LEIDENS an den Bezug der Unfallrente nicht erinnern), so besteht der Rückforderungsanspruch nicht zu Recht. In diesem Fall trifft das Risiko der (in Unkenntnis der Sachwalterschaft erbrachten) rechtsgrundlosen Leistung an einen Geschäftsunfähigen die Behörde (bzw die Versichertengemeinschaft).