Verwaltungsgerichtshof
30.03.1993
92/08/0183
Die fehlende Handlungsfähigkeit des Arbeitslosen schließt es zwar aus, daß er durch Willenserklärung in öffentlich-rechtlicher Hinsicht Rechtsfolgen auszulösen vermag, besagt - im Prinzip - aber noch nichts Endgültiges über die Verantwortlichkeit des Arbeitslosen für (unwahre) WISSENSerklärungen. Die beiden ersten Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG knüpfen aber (nur) an solche Wissenserklärungen (unwahre Angaben) bzw deren Unterlassung (Verschweigung maßgebender Tatsachen) an, die als bloße Tatsachenmitteilungen (oder deren Unterlassung) keine Rechtshandlungen iSd Paragraph 273,, Paragraph 273 a, ABGB sind (mögen sie auch gleichzeitig erforderlich sein, um den Formerfordernissen des Paragraph 46, AlVG genüge zu tun).