Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.1993

Geschäftszahl

92/08/0183

Rechtssatz

Die Rückforderung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung hat nach Paragraph 25, AlVG zu erfolgen. Die Rückforderung ist schon deshalb als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, weil - ungeachtet der fehlenden Bescheidpflicht bei der antragsgemäßen Leistungsgewährung (Paragraph 47, Absatz eins, AlVG) - die Rückforderung nach Paragraph 25, AlVG eine gemäß Paragraph 47, Absatz eins, AlVG in Bescheidform zu erlassende Neufeststellung bzw den Widerruf der Leistung iSd Paragraph 24, Absatz eins, oder 2 AlVG voraussetzt (E 19.5.1988, 86/08/0046, E 2.2.1989, 87/08/0047). Eine beabsichtigte Unterscheidung der Rechtsfolgen danach, ob das (zunächst formlos zuerkannte) Arbeitslosengeld zB wegen Unzuständigkeit des Arbeitsamtes, bei dem der Antrag gestellt wurde (Hinweis E 17.10.1983, 08/1196/80, VwSlg 11206 A/1983) oder aber mangels Rechtswirksamkeit (bzw wegen schwebender Rechtsunwirksamkeit) des Antrages aufgrund fehlender Handlungsfähigkeit des Antragstellers nicht gebührte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Zulässigkeit des Verwaltungsweges zur Entscheidung über die Rückforderung eines bescheidmäßig festgestellten Überbezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung unter Heranziehung des Paragraph 25, AlVG ist daher zu bejahen. Paragraph 25, AlVG enthält auch im hier maßgebenden Zusammenhang eine (bereicherungsrechtlich) abschließende Regelung (Hinweis E 16.6.1992, 91/08/0158).