Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1993

Geschäftszahl

92/08/0175

Rechtssatz

Ein Dienstverhältnis wird durch die Erklärung einer vorzeitigen Auflösung, einerseits wegen ihrer rechtlichen Bewertung als zwar einseitiger, aber empfangsbedürftiger Willenserklärung, andererseits wegen der Rechtsnatur des Dienstverhältnisses als Dauerschuldverhältnis, erst mit ihrem gegenüber dem Erklärungsempfänger bewirkten Zugang und nicht schon mit einem davor liegenden Zeitpunkt (ua jenem der Festsetzung durch den Erklärenden oder der Postaufgabe der Erklärung) rückwirkend beendet.