Verwaltungsgerichtshof
19.10.1993
92/08/0175
Ein Dienstverhältnis wird durch die Erklärung einer vorzeitigen Auflösung, einerseits wegen ihrer rechtlichen Bewertung als zwar einseitiger, aber empfangsbedürftiger Willenserklärung, andererseits wegen der Rechtsnatur des Dienstverhältnisses als Dauerschuldverhältnis, erst mit ihrem gegenüber dem Erklärungsempfänger bewirkten Zugang und nicht schon mit einem davor liegenden Zeitpunkt (ua jenem der Festsetzung durch den Erklärenden oder der Postaufgabe der Erklärung) rückwirkend beendet.