Verwaltungsgerichtshof
20.04.1993
92/08/0173
GRS wie VwGH E 1991/05/14 90/08/0202 2
Der Vertreter des Beitragsschuldners hat Beschränkungen seiner Befugnisse, die ihn an der entsprechenden Wahrnehmung seiner Obliegenheiten hindern, allenfalls im Rechtsweg zu beseitigen oder aber seine Funktion niederzulegen; andernfalls kann er sich auf solche Behinderungen nicht berufen
(Hinweis E 10.9.1987, 86/13/0148).