Verwaltungsgerichtshof
20.04.1993
92/08/0173
GRS wie VwGH E 1991/03/19 89/08/0331 2
Bei den Pflichten, deren Verletzung eine der Voraussetzungen für die Haftung des Vertreters ist, handelt es sich um die Pflicht zur rechtzeitigen Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge namens des Beitragsschuldners und aus dieser Verpflichtung allenfalls resultierende Nebenpflichten (Hinweis E 19.2.1991, 90/08/0016).