Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.1993

Geschäftszahl

92/08/0173

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/19 89/08/0331 2

Stammrechtssatz

Bei den Pflichten, deren Verletzung eine der Voraussetzungen für die Haftung des Vertreters ist, handelt es sich um die Pflicht zur rechtzeitigen Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge namens des Beitragsschuldners und aus dieser Verpflichtung allenfalls resultierende Nebenpflichten (Hinweis E 19.2.1991, 90/08/0016).