Verwaltungsgerichtshof
22.06.1993
92/08/0159
Eine Anrechnung des Einkommens der Ehegattin des Arbeitslosen (nach den Regeln des Paragraph 6, NotstandshilfeV) setzt voraus, daß entweder der Arbeitslose im relevanten Zeitraum im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin lebt oder ein solcher gemeinsamer Haushalt zwar nicht besteht, der Arbeitslose aber die Hausgemeinschaft mit seiner Ehegattin nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung ihres Einkommens auf die ihm gebührende Notstandshilfe zu entgehen, oder - trotz Fehlens auch der zuletzt genannten Voraussetzung - das Einkommen der (demnach nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden) unterhaltspflichtigen Ehegattin ein überdurchschnittliches ist (Hinweis E 30.6.1988, 88/08/0010 und E 19.9.1989, 88/08/0282).