Verwaltungsgerichtshof
08.03.1994
92/08/0155
Für die Beurteilung der Bindung einer Programmkontrollorin des ORF (AKM Prüfer) an Ordnungsvorschriften über die Arbeitszeit, ist es erforderlich, die Dauer der zu beobachtenden Sendungen, deren tageweise und stundenweise Lagerung und den Zeitpunkt der Ablieferung der sogenannten Programmblätter festzustellen. Auch eine genaue Festlegung der wöchentlichen (zwischen den einzelnen Abgabeterminen gelegenen) Arbeitsstundenanzahl ist im Hinblick auf die Vereinbarung über den Umfang der Arbeit - Fünf-Tage-Vertrag, Drei-Tage-Vertrag - unumgänglich. Erst genaue Feststellungen über diese Leistungszeit iZm dem vereinbarten Abgabetermin der Programmblätter lassen eine abschließende Beurteilung zu, ob die Beschäftigung wegen ihres zeitlichen Ausmaßes oder wegen sehr enger Zeitvorgaben den Beschäftigten keine Möglichkeit läßt, die Arbeitszeit frei einteilen zu können.