Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.02.1994

Geschäftszahl

92/08/0153

Rechtssatz

Ein als Alleinunterhalter tätiger Arbeitnehmer, der "bunte Abende" leitet und dem der Inhalt und die Dauer der Darbietung - unabhängig von den Öffnungszeiten des Lokales - überlassen bleibt, wobei sich die Einflußnahme des Arbeitgebers lediglich darauf beschränkt, daß Unterhaltungsmusik und Gesellschaftsspiele dargeboten werden, unterliegt nicht einer Weisungsgebundenheit iS einer stillen Autorität.