Verwaltungsgerichtshof
08.02.1994
92/08/0153
Ein als Alleinunterhalter tätiger Arbeitnehmer, der "bunte Abende" leitet und dem der Inhalt und die Dauer der Darbietung - unabhängig von den Öffnungszeiten des Lokales - überlassen bleibt, wobei sich die Einflußnahme des Arbeitgebers lediglich darauf beschränkt, daß Unterhaltungsmusik und Gesellschaftsspiele dargeboten werden, unterliegt nicht einer Weisungsgebundenheit iS einer stillen Autorität.