Verwaltungsgerichtshof
08.02.1994
92/08/0153
GRS wie VwGH E 1994/02/08 92/08/0125 2
Beziehen sich Kontrollbefugnisse des Arbeitsempfängers auf die Einhaltung von Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten, dann sind sie als unterscheidungskräftige Kriterien anzusehen.