Verwaltungsgerichtshof
24.11.1992
92/08/0151
GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/08/0060 2
Ist eine Person Bevollmächtigter des Meldepflichtigen gegenüber dem Beschäftigten in bezug auf das konkrete Beschäftigungsverhältnis, muß sich der Meldepflichtige eine allfällige Unterlassung einer Auseinandersetzung des Bevollmächtigten mit widersprüchlichen Rechtsauffassungen zurechnen lassen.