Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1992

Geschäftszahl

92/08/0151

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/08/0060 2

Stammrechtssatz

Ist eine Person Bevollmächtigter des Meldepflichtigen gegenüber dem Beschäftigten in bezug auf das konkrete Beschäftigungsverhältnis, muß sich der Meldepflichtige eine allfällige Unterlassung einer Auseinandersetzung des Bevollmächtigten mit widersprüchlichen Rechtsauffassungen zurechnen lassen.