Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1992

Geschäftszahl

92/08/0151

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/03 88/08/0138 2

Stammrechtssatz

Für die Bemessung der Beiträge ist nicht lediglich der tatsächlich gezahlte Lohn maßgebend, sondern, wenn er den tatsächlich gezahlten Lohn übersteigt, der Lohn, auf dessen Zahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand. Ob aber ein Anspruch auf einen Geldbezug oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen (Hinweis E 26.1.1984, 81/08/0211) Der Beitragsvorschreibung ist daher in einem solchen Fall insbesondere der nach dem Kollektivvertrag gebührende Lohn zugrundezulegen (Hinweis E 22.2.1950, VwSlg 1261/A 1959). Paragraph 44, Absatz eins und 49 Absatz eins, ASVG stellen auf den Anspruchslohn ab (Hinweis E 14.12.1979, 677/76).