Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.02.1994

Geschäftszahl

92/08/0125

Rechtssatz

Eine Weisungsmöglichkeit in Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten in Form einer stillen Autorität ist nicht gegeben, wenn ein Discjockey ohne Einflußnahme auf das Wie und Wann durch den Arbeitgeber sein Programm, ähnlich wie im Radio, darbieten soll. Die Arbeitszeit (Öffnungszeiten der Discothek) und der Arbeitsort (Lokal des Arbeitgebers) stellen ebensowenig unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung dar, wie die persönliche Arbeitspflicht des Discjockeys.